Wichtige Urteile

Im folgenden haben wir für Sie eine Sammlung wichtiger Urteile zu unterschiedlichen Themen zusammengestellt:

Bei der Frage der Unzuverlässigkeit nach § 5

VERWALTUNGSGERICHT BRAUNSCHWEIG

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL – 5 A 154/10


Verkündet am: 21. Juni 2011


„Bei der Frage der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG dürfen Verurteilungen nach Ablauf der Tilgungsfrist auf dem Bundeszentralregister nicht mehr verwertet werden. Das hat das Verwaltungsgericht Braunschweig – 5 A 154/10 – mit Urteil vom 21.06.2011 entschieden. Die Entscheidung lesen Sie hier [513 KB] .“

BGH Wildschaden

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL – III ZR 216/09


Verkündet am: 15. April 2010

K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

BJagdG § 34 Satz 1 Zur Ausschlussfrist des § 34 Satz 1 BJagdG für die Anmeldung von Wildschäden bei landwirtschaftlich genutzten Flächen.

BGH, Urteil vom 15. April 2010 – III ZR 216/09 – LG Rostock AG Güstrow

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Kein Ersatz von Wildschaden…

in befriedeten Bezirken

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL – III ZR 233/09


Verkündet am: 04. März 2010

F r e i t a g
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

BJagdG §§ 6, 29 Abs. 1; Niedersächsisches Landesjagdgesetz (NdsJagdG) § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 6.

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Unzuverlässig ist nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG

VERWALTUNGSGERICHT KÖLN

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL – 20 K 4892/09


Verkündet am: 21. Januar 2010

„Unzuverlässig ist nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG ist nicht, wer innerhalb von fünf Jahren zwei Straftaten begangen hat, sondern nur derjenige, der innerhalb dieser Frist zwei Mal verurteilt worden ist.

Das hat das Verwaltungsgericht Köln – 20 K 4892/09 – mit Urteil vom 21.01.2010 entschieden. Die Entscheidung lesen Sie hier [235 KB].“

Fehler im Vorverfahren sind in einem Wildschaden

AMTSGERICHT OSTERODE AM HARZ

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL – 4 C 195/09 (I)


Verkündet am: 29. Juli 2009

S p i l l n e r
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle


„Fehler im Vorverfahren sind in einem Wildschadensprozess grundsätzlich unbeachtlich. Dies gilt dann nicht, wenn der Gemeinde im Vorverfahren schwerwiegende Fehler unterlaufen sind. Eine massive Verletzung der Rechte des Ersatzpflichtigen (Jagdpächter) führt dazu, dass der Vorbescheid schon aus diesen Gründen aufzuheben ist.

Hiermit hatten sich das Amtsgericht Osterode am Harz – 2 C 79/09 – mit Urteil vom 29.07.2009 und das Amtsgericht Alfeld (Leine) – 4 C 195/09 – Urteil vom 02.11.2009 zu befassen.

In beiden Fällen waren die Jagdpächter nicht zu dem von der Gemeinde anberaumten Schätztermin mit dem Schätzer und dem Ersatzberechtigten Grundstückseigentümer geladen worden. Allein wegen dieses Fehlers hatten beide Gerichte die Vorbescheide aufgehoben. Die Entscheidungen lesen Sie hier [156 KB] .“

Der Bundesgerichtshof – III ZR 91/10 – hat mit…

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL – III ZR 91/10


Verkündet am: 05. Mai 2009

F R E I T A G
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

„Der Bundesgerichtshof – III ZR 91/10 – hat mit Urteil vom 05.05.2011 nochmals klargestellt, dass Wildschaden auf landwirtschaftlichen Flächen jedes Mal neu angemeldet werden muss. Wildschaden der nicht innerhalb der Wochenfrist nach § 34 BJagdG angemeldet wird, braucht nicht erstattet zu werden. Insoweit rückt von seinem Urteil vom 15.04.2010 ab. Die Entscheidung lesen Sie hier [455 KB] .“