Jagd- und Waffenrecht

Mit dem Begriff Jagdrecht werden zwei verschiedene Sachverhalte beschrieben. Einmal umfasst der Begriff alle Normen, die sich mit der Jagd beschäftigen. In Deutschland beispielsweise sind diese das Bundesjagdgesetz, die Jagdgesetze der Länder und diverse Rechtsverordnungen. Auch das Waffenrecht ist zu beachten.

Rechtsanwalt Clemens H. Hons

Allgemeine Informationen zum
Jagd- und Waffenrecht

Waffenrecht

Das Waffenrecht behandelt die Vorschriften über Hieb-, Stich- und Stoßwaffen, Sprühgeräte, Schusswaffen sowie Munition. Es regelt unter anderem die Zulassung, den Handel, den Erwerb und Besitz, die Aufbewahrung sowie den Gebrauch von Waffen und Munition.In Deutschland ist das Waffenrecht (in der Fachsprache WaffR abgekürzt) vor allem durch das Waffengesetz und die Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (AVWaffV) normiert. Es zählt zum Bundesrecht. Das WaffG von 1976 wurde zum 1. April 2003 durch ein komplett neu gefasstes WaffG abgelöst. Es wird daher auch als „neues Waffenrecht“ bezeichnet. Dieses Gesetz enthält 2 Anlagen, wobei die erste Anlage die in § 1 WaffG benannten Begrifflichkeiten der „Waffe“ und der verschiedenen Formen des „Umgangs“ näher umreißt. Die zweite Anlage enthält die „Waffenliste“. Diese enthält die verbotenen und erlaubnispflichtigen Waffen, welche grundsätzlich in § 2 WaffG benannt sind. Zudem bestimmt Anlage 2 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bezüglich einzelner Umgangsformen und schreibt schließlich solche Gegenstände fest, die vom WaffG ausgenommen sein sollen.

Eine wesentliche Änderung hat das WaffG mit Wirkung zum 1. April 2008 erfahren. Zum Einen ist das in § 20 WaffG festgeschriebene sog. „Erbenprivileg“ verschärft worden. Vor allem aber ist der § 42a WaffG neu eingefügt worden. – Dieser schreibt ein prinzipielles Verbot des Führens aller Anscheinswaffen sowie sämtlicher Hieb- und Stoßwaffen vor. Zudem soll das Führen von Einhandmessern sowie von Messern mit feststehender Klinge von mehr als 12 cm Länge generell verboten sein. In Absatz 2 der Vorschrift sind allerdings umfangreiche Ausnahmen vom Verbot vorgesehen, die das Führen vor allem dann erlauben, wenn es einem allgemein anerkannten Zweck dient. Diese Ausnahmen enthalten unbestimmte Rechtsbegriffe und ist daher nicht leicht anzuwenden. Diese Vorschrift ist von großer praktischer Relevanz und wird in Fachkreisen entsprechend rege diskutiert.

–> Waffengesetz