Kosten

Der Rechtsanwalt muss nicht teuer sein!

Unsere Kanzlei ist stets bemüht, ihren Mandanten Spitzenleistungen zu einem vernünftigen Preis anzubieten. Auch wenn Qualität ihren Preis hat, muss gute anwaltliche Beratung nicht unerschwinglich sein. Die anfallenden Kosten haben wir im folgenden für Sie zusammengestellt.

Antrag auf Beratungshilfe

Verfahrenkostenhilfe (VKH/PKH)

Erstberatung und außergerichtliche Beratung

Seit dem 01.07.2006 sind die früher im RVG geregelten Gebührentatbestände für die außergerichtliche Beratung ersatzlos entfallen. Rechtsanwälte sind nunmehr gehalten, für Ihre Beratungstätigkeiten eine Gebührenvereinbarung mit Ihren Auftraggebern zu treffen.

Die Kanzlei mauritz & partner berechnet für ein Erstberatungsgespräch pauschal maximal 190,00 € zzgl. MwSt.

Wenn darüber hinausgehende außergerichtliche Beratungstätigkeiten gewünscht werden, werden wir bezogen auf jeden Einzelfall vor Aufnahme der Tätigkeit eine Beratungsgebühr vereinbaren, deren Höhe abhängig ist von der Höhe des Gegenstandswertes sowie von dem Umfang des zu beurteilenden Sachverhalts und der rechtlichen Schwierigkeit.

Für die Tätigkeiten, die über eine Beratungstätigkeit hinausgehen, also eine außergerichtliche und gerichtliche Vertretung rechnen wir unsere Gebühren nach den Gebührentatbeständen des RVG Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab.

Gebühren

Nachfolgend listen wir beispielhaft häufig vorkommende Gebühren auf:

Gegenstandswert: 10.500,00 € z.B. Kündigung

Bei einem arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzverfahren berechnet sich der Gegenstandswert nach § 12 Abs. 7 Arbeitsgerichtsgesetz, Bruttoarbeitseinkommen für ein Vierteljahr, zumeist 3 Monatsgehälter, z.B. 3.500,00 € = 10.500,00 €.

Gegenstandswert: 10.500,00 €
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG 1,3 683,80 €
Terminsgebühr § 13, Nr. 3104 VV RVG 1,2 631,20 €
Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13, Nr. 1003, 1000 VV RVG 1,0 526,00 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €

Zwischensumme netto 1.861,00
€ 19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 353,59 €
zu zahlender Betrag 2.214,59 €

Gegenstandswert: 3.500,00 € z.B. Abmahnung

Für eine Klage zur Entfernung einer Abmahnung aus einer Personalakte sowie für eine gerichtliche Zeugnisabänderung wird als Gegenstandswert i.d.R. in Ansatz gebracht 1 Monatsbruttoeinkommen, also bei 3.500,00 € entstehen folgende Gebühren:

Gegenstandswert: 3.500,00 €
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG 1,3 282,10 €
Terminsgebühr § 13, Nr. 3104 VV RVG 1,2 260,40 €
Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13, Nr. 1003, 1000 VV RVG 1,0 217,00 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €

Zwischensumme netto 779,50 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 148,11 €
zu zahlender Betrag 927,61 €

Wenn die Rechtsstreite durch Urteil enden, was bei Arbeitsgerichtsverfahren nicht oft der Fall ist, entfällt die oben aufgeführte Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG.

Bei einer außergerichtlichen Vertretung entfällt die zuvor aufgelistete Terminsgebühr, wobei die Einigungsgebühr bei einer außergerichtlichen Einigung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz im Gegensatz zu einer gerichtlichen Einigung nicht mit einer 1,0-Gebühr sondern mit einer 1,5-Gebühr in Ansatz gebracht wird.

Aufgrund der Regelung aus § 12 a Arbeitsgerichtsgesetz trägt jede Partei unabhängig von dem Ausgang des Gerichtsverfahrens bei der I. Instanz die Kosten für die Prozessvertretung selber. Hierbei ist es vorteilhaft für einen Arbeitnehmer, wenn er eine Rechtsschutzversicherung hat, die auch das Risiko arbeitsgerichtlicher Streitigkeiten mit einschließt. Bei geringem Einkommen kann Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll durch den Ausschluss der Kostenerstattung durch die unterlegene Partei erreicht werden, dass kein Arbeitnehmer davon abgehalten werden soll, Kündigungsschutzklage einzureichen, weil er befürchten könnte, im Falle des Verlierens, die Kosten des Prozessbevollmächtigten seines Arbeitgebers erstatten zu müssen.

Gegenstandswert: 9.000,00 € z.B. Räumungsklage

Bei einer mietrechtlichen Räumungsklage beträgt der Gegenstandswert das 12-fache der monatlichen Miete zzgl. des Mietrückstandes, wenn dieser mit eingeklagt wird. Bei einer Miete in Höhe von 600,00 € zzgl. eines Mietrückstandes in Höhe von 1.800,00 € beträgt der Gegenstandswert mithin 7.200,00 € zzgl. 1.800,00 € = 9.000,00 €. Hierbei entstehen dann Folgende Kosten:

Gegenstandswert: 9.000,00 €
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG 1,3 583,70 €
Terminsgebühr § 13, Nr. 3104 VV RVG 1,2 538,80 €
ggf. Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13, Nr. 1003, 1000 VV RVG 1,0 449,00 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €

Zwischensumme netto 1.591,50 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 302,39 €
zu zahlender Betrag 1.893,89 €

Hinzu kommen Gerichtskosten, die letztendlich derjenige zu tragen hat, der den Rechtsstreit verliert oder aber im Falle einer Einigung zwischen den Prozessparteien aufgeteilt werden.

Gegenstandswert: 9.500,00 € z.B. Scheidungsklage

Bei einer Scheidungsklage wird als Gegenstandswert zugrunde gelegt die Nettoeinkünfte der beiden Ehepartner für die Dauer von 3 Monaten zzgl. 500,00 € für die Durchführung des Versorgungsausgleichs (Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwaltschaften). Bei einem Gesamtnettoeinkommen beider Ehepartner in Höhe von monatlich 3.000,00 € = 9.000,00 € zzgl. 500,00 € = 9.500,00 €

Gegenstandswert: 9.500,00 €
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG 1,3 631,80 €
Terminsgebühr § 13, Nr. 3104 VV RVG 1,2 583,20 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €

Zwischensumme netto 1.235,00 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 234,65 €
zu zahlender Betrag 1.469,65 €

Gegenstandswert: 13.500,00 € z.B. Unterhalt

Für die gerichtliche Klärung von Unterhaltsansprüchen ist maßgeblich der monatlich eingeklagte Unterhaltsbetrag X 12 Monate zzgl. Unterhaltsrückstand, also bei einem monatlichen Unterhaltsanspruch in Höhe von 900,00 € X 12 Monate = 10.800,00 € zzgl. Rückstand für 3 Monate á 900,00 €, 2.700,00 = 13.500,00 €.

Gegenstandswert: 13.500,00 €
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG 1,3 735,80 €
Terminsgebühr § 13, Nr. 3104 VV RVG 1,2 679,20 €
Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13, Nr. 1003, 1000 VV RVG 1,0 566,00 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €

Zwischensumme netto 2.001,00 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 380,19 €
zu zahlender Betrag 2.381,19 €

Gegenstandswert: variabel z.B. bei einer Straftat

Bei einer Vertretung im Zusammenhang mit dem Vorwurf einer Straftat können in Ansatz gebracht werden:
Eine Grundgebühr 4100 VV RVG zwischen 30,00 € bis 300,00 €

Für ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft bis zur Anklageerhebung: Eine Verfahrensgebühr nach 4104 VV RVG zwischen 30,00 € und 250,00 €

Für ein gerichtliches Verfahren beim Amtsgericht:
Eine Verfahrensgebühr nach 4106 VV RVG in Höhe von 30,00 € bis 250,00 € sowie eine Terminsgebühr nach 4108 VV RVG für jeden Hauptverhandlungstag in Höhe von 60,00 € bis 400,00 € zzgl. jeweils Pauschale für Post und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von höchstens 20,00 € und 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG.

Im Falle der Inhaftierung des Mandanten können höhere Gebühren berechnet werden.

Im Falle der Pflichtverteidigung werden die Gebühren von der Staatskasse übernommen, die geringer sind, als die eines Wahlverteidigers.

In sozialgerichtlichen Verfahren können entstehen:
Eine Verfahrensgebühr nach 3102 VV RVG zwischen 40,00 € und 460,00 €
und wenn bereits eine anwaltliche Vertretung im Widerspruchsverfahren erfolgte beträgt die Verfahrensgebühr 20,00 € bis 320,00 €
sowie eine Terminsgebühr nach § 3106 VV RVG in Höhe von 20,00 € bis 380,00 €
und ggf. auch eine Einigungsgebühr nach 1006 VV RVG in Höhe von 30,00 € bis 350,00 €
Pauschale für Post und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von höchstens 20,00 € und 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG.