Das Verwaltungsrecht ist das Recht der Exekutive, der Staatsverwaltung, und als solches – insbesondere neben dem Staatsrecht – eine Teilmaterie des öffentlichen Rechts.
Das Verwaltungsrecht regelt insbesondere die Rechtsbeziehungen des Staates zu seinen Bürgern, aber auch die Funktionsweise der Institutionen der Verwaltung und ihr Verhältnis zueinander. Innerhalb des Verwaltungsrechts wird üblicherweise zwischen allgemeinem und besonderem Verwaltungsrecht unterschieden. Dabei legt das allgemeine Verwaltungsrecht die Grundlagen und Grundsätze der Verwaltung und ihrer Tätigkeit fest. Das besondere Verwaltungsrecht stellt fachspezifische Rechtsregeln für spezielle Tätigkeiten einzelner Verwaltungszweige auf (z. B. Baurecht, Kommunalrecht, Straßenverkehrsrecht).
Allgemeine Informationen zum Verwaltungsrecht
Verwalten
Verwalten ist das Besorgen eigener oder fremder Angelegenheiten. Die Staatsverwaltung ist die Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch die Organe des Staates. Sie bildet einen Teil der Staatsgewalt, die sich in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung äußert. Die öffentliche Verwaltung umfasst die Tätigkeiten, die der Staat oder ein anderes öffentlich-rechtliches Gemeinwesen (insbes. ein Verband) zur Erreichung seiner Zwecke unter eigener Rechtsordnung entfaltet und die weder Gesetzgebung noch Rechtsprechung sind.
Grundsätze des Verwaltungsrechts
Grundsatz vom Vorrang des Gesetzes: kein Handeln gegen das Gesetz
Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes: kein Handeln ohne Gesetz
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: die Verwaltung darf nicht stärker in die Rechte der Bürger eingreifen, als es der Zweck der Maßnahme erfordert
Das allgemeine Verwaltungsrecht
Das allgemeine Verwaltungsrecht regelt die grundlegenden Rechtsinstitute und Verfahrensweisen, die dem Grunde nach in jedem Verwaltungsverfahren – unabhängig von dem jeweiligen Sachgebiet – anzutreffen sind und benötigt werden können. Im Einzelnen betrifft das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht die Handlungsformen der Verwaltung, namentlich den Verwaltungsakt, den Verwaltungsrealakt, die Rechtsverordnung, die Satzung, den öffentlich-rechtlichen Vertrag, das Verfahren für das Zustandekommen von Verwaltungsentscheidungen (Verwaltungsverfahren), insbesondere den Ablauf des allgemeinen Verwaltungsverfahrens, vor allem die Rechte und Pflichten der Verfahrensbeteiligten, die besonderen Verfahrensarten, nämlich das Planfeststellungsverfahren, das förmliche Verwaltungsverfahren die zwangsweise Durchsetzung von Verwaltungsentscheidungen (Verwaltungsvollstreckung), insbesondere das Zwangsgeld, die Ersatzvornahme, den unmittelbaren Zwang die Organisation der Verwaltung.
Das allgemeine Verwaltungsrecht ist kodifiziert für die Verwaltungstätigkeit der Bundesbehörden im (Bundes-)Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und für die Verwaltungstätigkeit der Landesbehörden in den entsprechenden Landesverwaltungsverfahrensgesetzen, die allerdings mit dem Bundes-Verwaltungsverfahrensgesetz weitgehend inhaltsgleich sind. Für einzelne Aspekte des allgemeinen Verwaltungsrechts sind daneben Spezialgesetze einschlägig, so etwa die Verwaltungsvollstreckungsgesetze des Bundes und der Länder für die zwangsweise Durchsetzung von Verwaltungsentscheidungen. Bis heute sind einzelne Teile jedoch auch noch nicht kodifiziert.
Das besondere Verwaltungsrecht
Das besondere Verwaltungsrecht ist das „spezielle Verwaltungsrecht“, das auf die Erfordernisse jeweils bestimmter, sachlicher Verwaltungsaufgaben besonders zugeschnitten ist. Die Bestimmungen des besonderen Verwaltungsrechts treten neben das allgemeine Verwaltungsrecht, indem sie auf dessen Bestimmungen aufbauen, sie ergänzen oder auch modifizieren. Umgekehrt vervollständigt das allgemeine Verwaltungsrecht das besondere dort, wo letzteres keine eigenständigen Regelungen getroffen hat.
Die folgende Aufstellung gibt eine mögliche, verbreitete systematische Strukturierung des besonderen Verwaltungsrechts wieder, ohne dass diese Aufstellung vollständig, in jeder Hinsicht überschneidungsfrei oder gar die einzig richtige wäre.
- Ordnungsrecht bzw. das Recht der Gefahrenabwehr
- allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht
- Bauordnungsrecht
- Versammlungsrecht
- Ausländerrecht
- Kommunalrecht
- Raumordnungs-, Bau-und Fachplanungsrecht
- Städtebaurecht
- Wirtschaftsverwaltungs- und Wirtschaftsaufsichtsrecht
- Gewerberecht
- Gaststättenrechts
- Handwerksrechts
- Beförderungsrecht
- Kartellrecht
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Abfallrecht
- Wasserrecht
- Bodenschutzrecht
- Schul- und Hochschulrecht
- öffentliche Dienstrecht
- Beamtenrecht
- Wehr- und Zivildienstrecht
- Sozialrecht
- Steuerrecht
Das besondere Verwaltungsrecht ist – abhängig von der Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen- sowohl durch Bundes-, als auch durch Landesgesetze geregelt. Landesrecht ist dabei vorzugsweise im Gefahrenabwehr- und Kommunalrecht anzutreffen, während das Umweltrecht, das Planungsrecht und das Wirtschaftsverwaltungsrecht vorrangig auf Bundesebene geregelt sind. Neben die bundesgesetzlichen Bestimmungen tritt allerdings häufig ausführendes oder ergänzendes Landesrecht. Darüber hinaus wird das besondere Verwaltungsrecht in vielen Bereichen durch europäisches Recht überlagert und beeinflusst.
Verwaltungsprozessrecht
Das Verwaltungsprozessrecht regelt den Rechtsschutz gegenüber den Handlungen der Verwaltung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Es ist in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gesetzlich geregelt.