Unterhaltsrecht

Unter Unterhalt versteht man Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person. Die Verpflichtung, Unterhalt zu leisten, kann sich aus einer vertraglichen Vereinbarung oder kraft Gesetzes ergeben. Ein veralteter Begriff lautet auch Alimente, was in der französischen Sprache soviel wie „Lebensmittel“ oder „Nahrung“ bedeutet (im übertragenen Sinn kommt also der Alimentenzahlende für die Ernährung auf).

Anmerkung: Der Begriff des notwendigen Lebensunterhaltes im Sozialrecht ist nicht deckungsgleich mit dem zivilrechtlichen Unterhaltsbegriff. Siehe hierzu insbesondere Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe (Deutschland), Grundsicherung.

Allgemeine Informationen zum Unterhaltsrecht

Unterhaltsrecht in Deutschland

In Deutschland ist der Unterhalt gesetzlich geregelt im Bürgerlichen Gesetzbuch, dem BGB. Einschlägig hierfür sind vor allem die §§ 1601 – 1615 BGB (Buch 4 Familienrecht, Abschnitt 2 Verwandtschaft, Titel 3 Unterhaltspflicht). Zu beachten sind ferner die von den einzelnen Oberlandesgerichten herausgegebenen unterhaltsrechtlichen Leitlinien, die sich im Detail durchaus unterscheiden können. Diese beruhen auf der Düsseldorfer Tabelle. Für Lebenspartner gilt das Unterhaltsrecht der Ehe entsprechend. §§ 5, 12 und 16 LPartG verweisen auf das Unterhaltsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch.

Unterhaltsarten

Verwandtenunterhalt

Voraussetzung für den Verwandtenunterhalt ist die Verwandtschaft in gerader Linie (§ 1601 BGB). Besteht zwischen Eltern und Kindern, sowie zwischen Enkeln und Großeltern; nicht aber zu Geschwistern, Stiefkindern, Tanten, Neffen, etc. (§ 1589 BGB). Weitere Voraussetzungen des Verwandtenunterhalts sind die Bedürftigkeit (§ 1602 BGB) des Berechtigten und die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten (§ 1603 BGB). Der Unterhaltsberechtigte muss also außer Stande sein, den eigenen Bedarf durch Einsatz seines eigenen Vermögens, Einkommens und seiner Arbeitskraft zu decken. Der Unterhaltpflichtige ist nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn er bei Zahlung des Unterhaltes noch selber in der Lage ist, seinen Bedarf/Lebensunterhalt zu decken.

Weitere Unterhaltsarten

Daneben bestehen noch Unterhaltspflichten zwischen getrennt lebenden Ehegatten (§ 1361 BGB), geschiedenen Ehegatten (§§ 1565 ff. BGB) sowie zwischen nicht miteinander verheirateten Eltern (§ 1615l BGB).

Unterhalt, unterteilt nach Berechtigten

Das BGB unterscheidet nach dem Unterhaltsgrund zwischen

Familienunterhalt (§§ 1360 bis 1360 b BGB)

Er wird in intakten Familien geschuldet. Er umfasst alles, was nach den konkreten Verhältnissen erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen. Beide Eheleute haben zum Familienunterhalt beizutragen, wobei der die Haushaltsführung übernehmende Teil in der Regel allein dadurch seine Unterhaltspflicht erfüllt (vgl. § 1360 S. 2 BGB). Zum Familienunterhalt gehört auch ein Taschengeldanspruch für persönliche Bedürfnisse (ca. 5 – 7 % des Einkommens).

Verwandtenunterhalt (§§ 1601 bis 1615 BGB) Nur Verwandte in gerader Linie (Eltern-Kinder-Großeltern-Enkel) sind einander unterhaltspflichtig. Der Verwandtenunterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Berufsausbildung. Wichtigster Unterfall des Verwandtenunterhalts ist der Kindesunterhalt. Zunehmende Bedeutung gewinnt jedoch auch der Elternunterhalt. Soweit ein Elternteil ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt es in der Regel durch die Erziehung und Pflege des Kindes seine Unterhaltspflicht, der andere Elternteil schuldet dann Barunterhalt. Gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine sogenannte gesteigerte Unterhaltspflicht. Das heißt, der Barunterhaltspflichtige muss alles ihm Zumutbare tun, um den Unterhalt des Kindes sicherzustellen, unter Umständen im Rahmen des Zulässigen auch eine Nebentätigkeit ausüben und/oder sein Vermögen einsetzen. Ein arbeitsloser Unterhaltspflichtiger kann sich nur dann mit Erfolg auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen, wenn er nach Kräften einen Arbeitsplatz sucht; gefordert werden in der Regel 20 bis 30 Bewerbungen pro Monat. Ob es einen Mindestunterhaltsbedarf minderjähriger Kinder gibt und ob dieser dann dem Regelbetrag nach der Regelbetragverordnung oder 135 % des Regelbetrags entspricht, ist strittig. Die Höhe des Barunterhaltes für Kinder berechnen die Gerichte in der Regel nach der Düsseldorfer Tabelle. Maßgebliche Faktoren sind dabei das Einkommen des Unterhaltspflichtigen und das Alter des Kindes. Diese Unterhaltstabelle dient den Gerichten zur Orientierung bei der Berechnung des Unterhaltes. Die Düsseldorfer Tabelle ist lediglich eine Empfehlung und kein bindendes Gesetz; je nach den Umständen des Einzelfalles kann der tatsächliche Unterhalt von den Unterhaltssätzen der Tabelle abweichen. Die Unterhaltsbeträge werden alle zwei Jahre angepasst. Die Höhe der Unterhaltsansprüche beziehungsweise der Unterhaltspflichten hat sich in den einzelnen Altersstufen und Einkommensgruppen nach den Umständen des Falles erhöht oder verringert. Für die neuen Bundesländer galt bis zum 31. Dezember 2007 die ergänzende Berliner Tabelle; seit dem 01. Januar 2008 gilt für alle Bundesländer die Düsseldorfer Tabelle in Verbindung mit den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichtes (OLG). Erhält der betreuende Elternteil das gesamte Kindergeld, so wird auf den Unterhaltsanspruch des Kindes der dem barunterhaltspflichtigen Elternteil zustehende Kindergeldanteil angerechnet.Grundlegend verschieden sind die Unterhaltspflicht gegenüber volljährigen Kindern und jene von Kindern gegenüber ihren Eltern beziehungsweise Großeltern gegenüber Enkeln. Volljährige Kinder haben grundsätzlich nur dann einen Unterhaltsanspruch, wenn sie sich in Ausbildung befinden oder aufgrund von Krankheit nicht in vollem Umfang dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, also nicht selbst für ihren Lebensunterhalt oder nicht vollständig aufkommen können. Hierbei wird zwischen sogenannten volljährigen privilegierten und nicht privilegierten Kindern unterschieden. Privilegiert sind diejenigen Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, noch im Haushalt mindestens eines Elternteils leben und sich in allgemeiner Schulausbildung befinden. Diese Kinder sind den minderjährigen Kindern weitgehend gleichgestellt, was sich vor allem auf die Höhe des dem Unterhaltspflichtigen mindestens zu belassenden notwendigen Selbstbehalt auswirkt. Des Weiteren wird bei einem volljährigen Kind immer – egal ob privilegiert oder nicht – das Kindergeld zunächst in voller Höhe von seinem Bedarf nach der Düsseldorfer in Abzug gebracht. Auch stehen gegenüber volljährigen Kindern immer beide Elternteile in der unterhaltsrechtlichen Haftung, das heißt, auch derjenige Elternteil, bei dem das Kind gegebenenfalls noch lebt und der eventuell noch Betreuungsleistungen erbringt, ist im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zu Barunterhalt verpflichtet. Bei Großeltern, die für die Enkel haften, sofern der eigentlich unterhaltspflichtige Elternteil nicht oder nicht ausreichend leistungsfähig ist, gelten nicht die strengen Anforderungen im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht. Der Selbstbehalt (Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen) ist deutlich höher. Ebenso gilt bei Kindern, die für die Pflege ihrer Eltern aufkommen sollen, ein höherer Selbstbehalt und eine geringere Unterhaltspflicht im Allgemeinen. Nach dem Bundesverfassungsgericht darf die Lebensstellung der Kinder und deren eigene Altersvorsorge nicht nachhaltig beeinträchtigt werden durch Unterhaltsleistungen an die Eltern (= Elternunterhalt). (Fraglich bei Großelternteilen)

Ehegattenunterhalt und Geschiedenenunterhalt

Grundsätzlich sollen getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten den durch die Ehe geprägten Standard aufrechterhalten können, wobei zwischen Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB; geschuldet zwischen Trennung und Scheidung) und nachehelichem Unterhalt (§§ 1569 bis 1586 b BGB) unterschieden wird. Beide können herabgesetzt oder gänzlich verwirkt werden, wenn einer der Tatbestände von § 1579 BGB erfüllt ist. Hierbei ist insbesondere Ziff. 7 zu erwähnen, die nach allgemeiner Rechtsprechung die sog. „nichteheliche Lebensgemeinschaft“ betrifft (sog. „Richterrecht“ nach div. Grundsatzurteilen des BGH). Der Scheidungsunterhalt kann außerdem unter den sich aus den ehelichen Lebensverhältnissen ergebenden Unterhalt herabgesetzt werden, er kann zeitlich begrenzt werden. Aufgrund der Neuregelung in § 1585 c BGB muß die Vereinbarung eines Verzichts auf nachehelichen Unterhalt notariell beurkundet werden. Ein Verzicht, bei dem die Interessen betreuungsbedürftiger Kinder beeinträchtigt werden oder Sozialhilfebedürftigkeit herbeigeführt wird ist unwirksam. Auf den Trennungsunterhalt kann hingegen für die Zukunft nicht verzichtet werden. Auch nicht durch einen notariellen Vertrag. Auf Trennungsunterhalt, der bereits angefallen ist (Rückstand), kann jedoch verzichtet werden. Der Scheidungsunterhalt ist auch gemäß § 1586 BGB verwirkt, wenn der Berechtigte eine neue Ehe eingeht. Die Regelungen des Unterhaltsrechts gelten entsprechend für Lebenspartner. Seit Ende 2006 wird in der Großen Koalition in Deutschland darüber beraten, die Unterhaltsberechnung neu zu gestalten. Hierbei sollen geschiedene Ehegatten in ihren Unterhaltsansprüchen nachrangig gegen den Unterhaltsansprüchen von Kindern (sowohl aus der geschiedenen Beziehung als auch aus der neuen Beziehung des Unterhaltspflichtigen) sein. Außerdem ist beabsichtigt, geschiedene Ehegatten, die Kinder betreuen, früher zu Arbeitsaufnahme zu verpflichten. Seit dem 01.01.2008 ist das neue Unterhaltsrecht in Kraft. Es stärkt die Stellung der Kinder. Die Eltern, die die Kinder betreuen sind gleichgestellt, egal ob die Eltern miteinander verheiratet waren.

Unterhalt für nicht verheiratete Mütter oder Väter

Der schwangeren Mutter und dem ein nichteheliches Kind betreuenden Elterteil ist Unterhalt geschuldet, soweit diese wegen der Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können: Hierfür soll durch die Unterhaltsverpflichtung ein Ausgleich geschaffen werden (§ 1615l BGB). Der BGH hat entschieden, dass die unterhaltspflichtigen Väter sich gegenüber den Ansprüchen von geschiedenen beziehungsweise ledigen Müttern nicht auf unterschiedliche Selbstbehalte zurückziehen könnten, wie das die bisherige Rechtsprechung flächendeckend vorgenommen hat (€ 840 gegenüber geschiedenen, aber € 1.000 gegenüber nichtehelichen Müttern, so dass im Mangelfall die nichtehelichen Mütter € 160 weniger an Unterhalt bekamen. In Zukunft solle gegenüber beiden Ansprüchen dem Mann ein Selbstbehalt zustehen, der zwischen dem gegenüber den gesteigert berechtigten minderjährigen Kindern (€ 840) und dem gegenüber Verwandten (€ 1000) liegt. Er werde es nicht beanstanden, wenn die Rechtsprechung diesen neuen Selbstbehalt bei € 920 annähme.

Dauer des Unterhalts nicht verheirateter Väter und Mütter

Die Unterhaltspflicht endet in der Regel bei nichtehelichen Kindern gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB drei Jahre nach der Geburt, was wegen der damit indirekt verbundenen Benachteiligung nichtehelicher Kinder auf verfassungsrechtliche Bedenken gestoßen ist.

Verfassungsbeschwerde

Vor dem Bundesverfassungsgericht ist deshalb mit Blick auf die durch Art. 6 Abs. 5 Grundgesetz gebotene Gleichbehandlung nichtehelicher Kinder (der betreuende Elternteil aus geschiedenen Ehen erhält mindestens bis zum achten Lebensjahr des jüngsten Kindes Unterhalt) unter 1 BvL 9/04 ein vom Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 16. August 2004 eingeleitetes Normenkontrollverfahren anhängig gewesen [3], und vor dem Bundesgerichtshof wurde darüber und über die in § 1615 l BGB angeordnete Nachrangigkeit dieses Unterhalts in zwei Revisionsverfahren am 11. Dezember 2004 und am 15. Dezember 2004 mündlich verhandelt. Nach der bisherigen gesetzlichen Regelung in § 1570 BGB war bis 2007 die Dauer des Unterhaltsanspruchs bei ehelichen Kindern gegenüber nichtehelichen Kindern unterschiedlich lang ausgestaltet. Übereinstimmend ging bisher die Rechtsprechung davon aus, dass bis zum Alter eines ehelichen Kindes von acht Jahren beziehungsweise bis zum Ende seiner Grundschulzeit für den betreuenden Elternteil keine Erwerbsobliegenheit besteht. Demgegenüber ist der in § 1615 l BGB normierte Anspruch eines Elternteils, der ein nichteheliches Kind betreut und deshalb einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, deutlich schwächer ausgestaltet. Die Verpflichtung des anderen Elternteils zur Gewährung von Unterhalt an den betreuenden Elternteil endet gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB im Regelfall spätestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes.

Beschluss des BVerfG

Das Bundesverfassungsgericht hat diese bisherige Regelung zur unterschiedlichen Dauer des Unterhaltsanspruchs nach Art. 6 Absatz 5 Grundgesetz für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber aufgegeben bis zum 31. Dezember 2008 eine gleich lange Dauer des Unterhaltsanspruchs festzulegen.[4]

Gesetzesänderung
Am 27. September 2007 sagte Bundesjustizministerin Zypries zu, hierzu einen Einigungsvorschlag bis Mitte Oktober 2007 ins Kabinett einzubringen.[5] Somit könnte eine verfassungskonforme Regelung im Rahmen der Unterhaltsreform schon zum 1. Januar 2008 in Kraft treten. Im Interesse der Kinder werden die betreuenden Elternteile finanziell künftig gleich behandelt, unabhängig vom rechtlichen Stand der Beziehung zwischen Mutter und Vater. [6]. Am 24. Oktober 2007 einigte sich die CDU/CSU-Spitze auf einen Kompromiss, der im Wesentlichen §1570 BGB und §1615l gleich lauten läßt. Erziehungsunterhalt ist mindestens bis zum dritten Lebensjahr zu gewähren, danach ist eine Einzelfallprüfung notwendig. Einzig in §1570 ist noch durch Abs. 2 eine Klausel zum Ausgleich ehe- und erziehungsbedingter Nachteile eingefügt worden. Dieser Kompromiss wurde bei der Koalitionstagung am 4. November 2007 dann übernommen, am 7. November 2007 vom Rechtsausschuß des Bundestages auch unverändert empfohlen worden und wurde unverändert so vom Plenum des Bundestages am 9. November 2007 so beschlossen. Nach Zustimmung des Bundesrates und des Bundespräsidenten wurde das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts am 28. Dezember 2007 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist somit rechtsgültig.

Unterhalt nach Art der Gewährung

Rechtsgrundlage ist in der BRD § 1612 BGB.

Barunterhalt

Unter Barunterhalt versteht man die Zahlung eines Geldbetrags. Diese Form des Unterhalts stellt den häufigsten Fall einer Unterhaltsverpflichtung dar. Der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern (und auch den sogenannten volljährigen privilegierten Kindern) wurde zum 1. Juli 2007 von € 890 auf € 900 angehoben. Im Geltungsbereich der meisten Oberlandesgerichte (OLG) wird noch unterschieden, ob der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist oder nicht. Ist der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig, beträgt der Selbstbehalt € 770. Gegenüber volljährigen nicht privilegierten Kindern gilt in der Regel ein Selbstbehalt von € 1100. Gegenüber den Ehegatten (getrennt lebende oder geschieden) gibt es über die OLG-Bezirke hinaus bisher keine einheitliche Regelung des Selbstbehaltes. Der BGH hat in einem seiner jüngeren Urteile entschieden, dass der „eheangemessene“ Selbstbehalt zugrunde zu legen ist. Nach Rechtsprechung des OLG Frankfurt/Main beläuft sich dieser in Hessen derzeit auf € 1000. In anderen OLG-Bezirken bewegt er sich zwischen dem notwendigen (€ 770/€ 890) und dem angemessenen Selbstbehalt (€ 1100).

Betreuungsunterhalt

Betreuungsunterhalt wird gegenüber minderjährigen Verwandten durch deren Pflege und Erziehung erbracht und ist dem Barunterhalt grundsätzlich gleichgestellt. Normiert ist dies in § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB.

Naturalunterhalt

Naturalunterhalt ist durch Deckung der Bedürfnisse eines Unterhaltsberechtigten durch Naturalleistungen zu leisten; beispielsweise durch Bereitstellung einer Wohnung, Zahlung von Heizkosten an den Vermieter, Zahlung der Telefonrechnung, Kauf von Kleidern, Pflege eines in der Pflegeversicherung eingestuften Kindes.

Verfahrensrecht

Unterhaltsstreitigkeiten sind Sache der Familiengerichte, diese sind Abteilungen der Amtsgerichte. Rechtsmittelgerichte sind die örtlich zuständigen Oberlandesgerichte. Grundlage sind Leitlinien und Tabellen, die aber keine Gesetzeskraft haben, sondern nur wiedergeben, wie Unterhalt nach deren Meinung zu berechnen ist. In der Regel orientieren sich aber die Familiengerichte des jeweiligen Gerichtsbezirks (= OLG-Bezirke) daran. Am bekanntesten ist die Düsseldorfer Tabelle, in der Einzelheiten zum Kindesunterhaltsanspruch, zum Ehegattenunterhaltsanspruch sowie zum Elternunterhalt geregelt sind.

Sanktionen bei Unterhaltspflichtverletzung

Wer seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt, kann nach deutschem Recht gemäß § 170 [7] des Strafgesetzbuches (StGB) wegen Unterhaltspflichtverletzung bestraft werden. Eine Bestrafung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn mutwillig, trotz Leistungsfähigkeit weder Unterhalt gezahlt noch in Naturalien, das heißt durch Unterkunftbereitstellung, Betreuung und Versorgung, erbracht oder eine Arbeit aufgegeben oder ausgeschlagen wird.

Unterhaltsvorschussleistungen der öffentlichen Hand

Soweit vom Unterhaltsverpflichteten kein Unterhalt zu bekommen ist, können Kinder bis zum Alter von zwölf Jahren, insgesamt aber nur 72 Monate (sechs Jahre) lang von der Unterhaltsvorschusskasse bei der jeweiligen Gemeinde- oder Stadtverwaltung, meistens, aber nicht immer im Jugendamt Unterhalt verlangen, ansonsten muss Sozialgeld entweder vom Sozialamt oder vom lokalen Träger des Arbeitslosengeldes II/Sozialgeldes in Anspruch genommen werden. In beiden Fällen gehen etwaige Unterhaltsansprüche auf die öffentliche Kasse über, die den Unterhaltverpflichteten in Anspruch nehmen kann. Der Anspruch geht nur über, wenn der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist und das Kind nicht – auch nicht teilweise, wie bei wechselseitiger Betreuung – in seinem Haushalt lebt.
Unterhaltsvorschussleistungen sind ausgeschlossen, wenn der betreuende Elternteil heiratet oder in einer Ehe lebt (ohne Trennungsabsicht) oder eine Lebenspartnerschaft eingeht. Auch Halbwaisen können Unterhaltsvorschussleistungen beziehen, soweit keine Rente oder noch keine Rente bewilligt ist. Erhält das Kind dennoch geringe(n) Unterhalt/Halbwaisenrente, so wird diese(r) auf die Unterhaltsvorschussleistungen angerechnet. Für die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen ist es erforderlich, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, zum Beispiel bei der Feststellung der Vaterschaft ausreichend mitwirkt. Falsche Angaben beispielsweise zur Vaterschaft können als Sozialbetrug zur Anzeige gebracht werden.