Jagd- und Waffenrecht

Mit dem Begriff Jagdrecht werden zwei verschiedene Sachverhalte beschrieben. Einmal umfasst der Begriff alle Normen, die sich mit der Jagd beschäftigen. In Deutschland beispielsweise sind diese das Bundesjagdgesetz, die Jagdgesetze der Länder und diverse Rechtsverordnungen. Auch das Waffenrecht ist zu beachten.
Rechtsanwalt Clemens H. Hons

Allgemeine Informationen zum
Jagd- und Waffenrecht

Jagdrecht
wird auch das Recht zum Jagen bezeichnet.

Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen (§ 1 BJagdG).

Das Jagdrecht steht in Deutschland allein dem Grundeigentümer zu (§ 3 BJagdG). Das davon in Deutschland zu unterscheidende Jagdausübungsrecht hat ebenfalls der Eigentümer inne, wenn sein Grundeigentum ausreichend groß ist (sog. Eigenjagdinhaber mit Eigenjagdbezirk, auch Eigenjagd genannt) und er es nicht verpachtet hat. Ist das Grundstück nicht ausreichend groß, so fällt das Jagdausübungsrecht einer Jagdgenossenschaft an. Mitglieder dieser Jagdgenossenschaft, die sog. Jagdgenossen, sind die Eigentümer der ebenfalls nicht ausreichend großen Grundstücke einer Gemeinde. Die Jagdgenossenschaft kann den gemeinschaftlichen Jagdbezirk – so wie der Eigenjagdinhaber seine Eigenjagd – verpachten. Ist die Jagd verpachtet, dann steht dem Pächter das Jagdausübungsrecht zu. Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, werden in Deutschland als Wild bezeichnet. Ob Wild bejagt werden darf, hängt davon ab, wie die Jagd- und Schonzeiten geregelt sind. Es ist zum Beispiel möglich, dass Wild keine Jagdzeit hat, also gar nicht gejagt werden darf. Davon unberührt ist die mit dem Jagdrecht verbundene (aktive) Hegepflicht. Sie kommt auch dem ganzjährig geschonten Wild zugute. Gegenüber dem passiven Naturschutz stellt das Jagdrecht, verbunden mit einer ganzjährigen Schonzeit oder dem Fehlen von Jagdzeiten, einen höheren Schutzstatus dar.


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