Vertragsrecht

Ein Vertrag koordiniert und regelt das soziale Verhalten durch eine gegenseitige Selbstverpflichtung. Er wird freiwillig zwischen zwei (oder auch mehr) Parteien geschlossen.
Im Vertrag verspricht jede Partei der anderen, etwas Bestimmtes zu tun oder zu unterlassen (und damit eine von der anderen Partei gewünschte Leistung zu erbringen). Dadurch wird die Zukunft für die Parteien berechenbarer. Wenn eine Partei den Vertrag bricht, so kann dieses die andere Partei ganz oder teilweise von ihrer Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags entbinden.

Rechtsanwalt Carsten Mauritz

Allgemeine Informationen zum Vertragsrecht

Rechtliche Grundlagen

Zustandekommen

Verträge erfordern begriffsnotwendig das Einigsein von mindestens zwei, auch juristischen Personen. Rechtsgeschäfte, an denen nur eine Person beteiligt ist, etwa die Kündigung oder das Testament, sind keine Verträge, sondern einseitige Willenserklärungen. Verträge werden dementsprechend als zwei- oder mehrseitige Rechtsgeschäfte bezeichnet. Ein Vertrag im Rechtssinne ist sodann das Einigsein (vgl. Einigung) von zwei oder mehr Vertragsparteien darüber, dass zwischen ihnen bestimmte Rechtsfolgen eintreten, insbesondere Verpflichtungen entstehen oder Rechtsänderungen ergehen sollen.

Zustande kommt ein Vertrag im Einzelnen durch zwei mit Bezug aufeinander abgegebene, inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen‘, wobei die zeitlich Erstere in der Regel als Antrag oder Angebot und die darauf folgende als Annahme bezeichnet wird. Das Angebot muss so detailliert bzw. mit Hilfe ergänzender gesetzlicher Bestimmungen auslegbar sein, dass zur Annahme ein einfaches „Ja“ genügt. Sowohl Angebot als auch Annahme sind grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärungen, müssen also dem jeweils anderen Teil zugehen, um wirksam zu werden.
In Deutschland besteht der Grundsatz der Vertragsfreiheit, das heißt, jedem ist es freigestellt, ob und mit wem oder zu welchen Bedingungen er einen Vertrag eingehen will; dies gilt nicht, wenn ein (gesetzliches) Verbot besteht (z.B. bei Sittenwidrigkeit). Die umgekehrte Ausnahme vom Grundsatz ist der Kontrahierungszwang.

Werden Vertragsvereinbarungen von einer der Vertragspartei vorformuliert und der anderen bei Vertragsschluss gestellt, so handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, an deren Wirksamkeit besondere gesetzliche Anforderungen gestellt werden.

Kulturelle Aspekte

Zum Vortrag der eigenen Interessen und zur Würdigung der Interessen des Verhandlungspartners (-gegners) haben sich in den verschiedenen Kulturen und inneren Zusammenhängen höchst unterschiedliche Verhandlungsrituale entwickelt. So unterliegt die Gerichtsverhandlung sehr strengen Regeln der Zivilprozessordnung, die Verhandlung mit dem eigenen Nachwuchs um Grenzen und Ressourcen ist hingegen unstrukturierter und zum Teil unbewusst organisiert. Gerade im zwischenmenschlichen Bereich, aber auch in einer Vielzahl fernöstlicher Handelskulturen und in Südostasien gilt das gesprochene Wort bzw. der Grundsatz des konkludenten (schlüssigen) Handelns (siehe auch § 133 BGB). Für den Vertragsschluss genügt, dass sich die Parteien über die wesentlichen Bestimmungen des Vertrages (essentialia negotii) verständigen, sofern die Vertrag schließenden Parteien beide geschäftsfähig sind.

Formerfordernisse

Verträge können grundsätzlich formfrei geschlossen werden, d.h. ohne eine besondere Form beachten zu müssen. Verträge können daher nicht nur dadurch geschlossen werden, dass die Parteien die Vertragsbedingungen zu Papier bringen und unterschreiben. Auch die Einigung im Gespräch, per Telefon oder E-Mail ist ein wirksamer Vertrag. Der Vertrag bzw. die ihn begründenden Erklärungen müssen noch nicht einmal ausdrücklich formuliert werden; schlüssiges Verhalten (Konkludentes Handeln), das der jeweils andere als Willenserklärung verstehen darf, genügt: Wer in eine Straßenbahn einsteigt, nimmt mit dem eigenen schlüssigen Verhalten ein ebenfalls durch schlüssiges Verhalten geäußertes Vertragsangebot der Straßenbahngesellschaft an.
Ausnahmsweise (insbesondere wenn das Gesetz dies bestimmt) sind Verträge nur dann wirksam, wenn sie in einer besonderen Form geschlossen worden sind. So sind etwa der Kauf eines Grundstücks oder die Übertragung des Geschäftsanteils an einer GmbH nur wirksam, wenn sie notariell beurkundet worden sind. Befristete Arbeitsverträge sind grundsätzlich schriftlich abzuschließen.

Wirkungen

Verträge könnenVerpflichtungen begründen, mit anderen Worten der einen Vertragspartei einen Anspruch gegen eine andere Vertragspartei verschaffen. So gewährt beispielsweise der Mietvertrag dem Mieter einen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung und Nutzung der gemieteten Wohnung und dem Vermieter einen Anspruch gegen den Mieter auf Zahlung der Miete. Verträge, die in dieser Weise Verpflichtungen begründen, werden auch als Verpflichtungsgeschäfte bezeichnet. Kommt der Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihre Erfüllung notfalls gerichtlich erzwungen werden. unmittelbar Rechtsänderungen bewirken. Einigen sich die Vertragsparteien über die Abtretung eines Anspruchs und ist der Anspruch übertragbar und die abtretende Vertragspartei der Anspruchsinhaber, so geht der Anspruch sofort und ohne Weiteres auf die andere Vertragspartei über. Bei der Änderung einer Eigentumslage z.B. in Erfüllung eines Kaufvertrages ist neben der Einigung der Parteien über den Eigentumsübergang in der Regel auch noch erforderlich, dass die Kaufsache übergeben, die übergebende Partei zur Übereignung berechtigt ist und die Einigung über den Eigentumsübergang zum Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache noch fortbesteht. Verträge, die unmittelbar Rechtsänderungen bewirken, werden auch als Verfügungen oder Verfügungsgeschäfte bezeichnet. Da Verfügungsgeschäfte die beabsichtigte Rechtsänderung unmittelbar bewirken, müssen sie nicht zwangsweise durchgesetzt werden. Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte treffen häufig in dem selben Lebenssachverhalt zusammen. Wer beispielsweise bei einem Gebrauchtwagenhändler einen Kaufvertrag über ein Fahrzeug unterschreibt, danach Bargeld abholt und es dem Verkäufer aushändigt, der im Gegenzug das Fahrzeug herausgibt, hat üblicherweise insgesamt drei Verträge geschlossen: Ein Verpflichtungsgeschäft, in dem sich der Händler zur Überlassung des Fahrzeugs und der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet, und zwei Verfügungsgeschäfte – eines, um die rechtliche Zuordnung des Geldes zugunsten des Händlers zu ändern, und eines, um die Zuordnung des Fahrzeugs zugunsten des Käufers zu ändern. Alle drei Geschäfte sind in ihrem rechtlichen Schicksal im Grundsatz – vorbehaltlich einer Reihe von hier nicht zu behandelnden Ausnahmen – voneinander unabhängig (Abstraktionsprinzip).

Die Wirkungen eines Verpflichtungsgeschäfts treten grundsätzlich nur inter partes, d.h. zwischen denjenigen Personen ein, die den Vertrag geschlossen haben. Nur unter engen Voraussetzungen können Verträge geschlossen werden, die einem Dritten, der nicht am Vertragsschluss beteiligt ist, Rechte gegen die Vertragsparteien verschaffen (Vertrag zugunsten Dritter, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter); Verträge, die darauf gerichtet sind, Pflichten Dritter zu begründen, sog. Verträge zu Lasten Dritter sind im Grundsatz nicht möglich.

Bindung an den Vertrag

Pacta sunt servanda oder zu deutsch „Verträge sind einzuhalten“ bezeichnet den Grundsatz des Vertragsrechts, dass die Vertragsparteien an die Verträge, die sie geschlossen haben, grundsätzlich gebunden sind. Nur ganz ausnahmsweise, nämlich dann, wenn die Parteien dies so vereinbaren, oder wenn das Gesetz es bestimmt, wird die unbedingte Bindung der Parteien an ihren Vertrag durchbrochen und es einer oder beiden Parteien gestattet, sich von dem Vertrag zu lösen. Die wichtigsten Fälle, in denen das Gesetz gestattet, sich von einem Vertrag zu lösen, sind die folgenden:Von Fernabsatzverträgen kann sich der Verbraucher durch Widerruf oder Rückgabe innerhalb von grundsätzlich zwei Wochen ab Eingang der Ware bzw. Belehrung über sein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht lösen. Von Versicherungsverträgen kann sich der Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Abschluss durch Widerruf lösen; wurden ihm bei Abschluss die Versicherungsbedingungen nicht ausgehändigt, steht ihm ein Recht zum Widerspruch binnen zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins samt Bedingungen zu. Auch von Haustürgeschäften kann sich der Verbraucher binnen zwei Wochen durch Widerruf oder Rückgabe lösen. Ähnliches gilt für Verbraucherdarlehensverträge, Teilzahlungsgeschäfte oder Ratenlieferungsverträge. Im Falle von Leistungsstörungen oder – insbesondere beim Kaufvertrag – Mängeln kann dem davon Betroffenen ein Rücktrittsrecht zustehen. Unterliegt eine Partei beim Vertragsschluss schließlich einem Irrtum, etwa weil sie sich über den Inhalt ihrer Erklärung nicht im Klaren war, eine Erklärung dieses Inhalts gar nicht abgeben wollte oder über eine wesentliche Eigenschaft einer Person oder Sache im Unklaren war, oder ist sie zum Vertragsschluss durch Drohung oder Täuschung veranlasst worden, kann sie zur Anfechtung berechtigt sein. Bei Dauerschuldverhältnissen kann außerdem

Vertragsänderung

Statt einer kompletten Lösung vom Vertrag kommt auch eine Vertragsänderung in Betracht. Jedoch sind die Voraussetzungen hierzu ähnlich eng wie für eine Vertragslösung.

Typologie der Verträge

Um den Rechtsverkehr in bestimmten, häufig wiederkehrenden und vergleichbaren Lebenssituationen zu erleichtern, stellt das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eine Reihe von
Standard-Vertragstypen bereit und trifft eine Reihe besonderer Bestimmungen, die nur den jeweiligen Standard-Vertragstyp betreffen.
Ebenso stellt das deutsche Handelsgesetzbuch (HGB) eine Reihe von Standard-Vertragstypen bereit und trifft eine Reihe besonderer Bestimmungen, die nur den jeweiligen Standard-Vertragstyp betreffen.

Um von einem Standard-Vertragstyp und den damit verbundenen besonderen gesetzlichen Bestimmungen Gebrauch zu machen, genügt, dass die Vertragsparteien eine Vereinbarung treffen, die die typbildenden Merkmale gerade des gewünschten Standard-Vertragstyps ausfüllen. Soll beispielsweise eine Partei der anderen gegen ein nach Tagen oder Monaten berechnetes Entgelt für einen begrenzten Zeitraum ein Auto zur Nutzung überlassen, so ist der Standard-Typ „Mietvertrag“ betroffen. Ist eine Vereinbarung auf diese Weise einem Standardvertragstyp zugeordnet, so sorgen die zu diesem Vertragstyp vorgehaltenen Bestimmungen des BGB für einen angemessenen Interessenausgleich zwischen den Parteien, soweit die Parteien keine eigenen, insbesondere abweichenden, Vereinbarungen getroffen haben.

Zu den schuldrechtlichen Standard-Vertragstypen des BGB gehören insbesondere als Verpflichtungsverträgeder Kaufvertrag, der Schenkungsvertrag, Im Handelsgesetzbuch:der Handelskauf als Gebrauchsüberlassungsverträgeder Mietvertrag und der Pachtvertrag, der Leihvertrag der Darlehensvertrag, der Teilzeit-Wohnrechtevertrag, als Verdingungsverträgeder Dienstvertrag, wozu grundsätzlich auch der Arbeitsvertrag gehört, der Werkvertrag, der Reisevertrag, der Maklervertrag der Auftrag, der Geschäftsbesorgungsvertrag (im HGB auch der Kommmissionsvertrag und der Speditionsvertrag) die Auslobung, im Handelsgesetzbuch:der Frachtvertrag, als Sicherungsverträgeder Bürgschaftsvertrag das Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis, die Anweisung, die Schuldverschreibung sowie der Gesellschaftsvertrag und andere.

Nicht immer kann ein Vertrag (eindeutig) einem Standard-Vertragstyp zugeordnet werden. Das gilt insbesondere für moderne Vertragsformen wie Leasing-, Franchise, Mietkauf- oder Sale-Lease-Back-Geschäfte. Hier muss jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob und in welchem Umfang die Bestimmungen für einen oder auch mehrere der Standard-Vertragstypen auf das konkrete Geschäft angewendet werden können.

Verträge gibt es nicht nur im Schuldrecht, sondern auch im Sachenrecht: Übereignung, Bestellung eines Nießbrauchs, einer Dienstbarkeit, eines Pfandrechts oder eines Grundpfandrechts (Hypothek, Grundschuld) im Familienrecht: Eheschließung, Ehevertrag im Erbrecht: Erbvertrag Neben dem privatrechtlichen Vertrag gibt es auch den öffentlich-rechtlichen Vertrag. Weitere Formen sind verfassungs- und völkerrechtliche Verträge.